Aktuelle Bauleitplanung


Satzung über eine Veränderungssperre im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 95 „Zwischen der Südstraße und der Straße Am Freibad“

Auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), hat der Rat der Stadt Bad Bentheim in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 die Verlängerung der folgenden Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung des aufgestellten Bebauungsplans Nr. 95 „Zwischen der Südstraße und der Straße „Am Freibad““.

§ 2
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95 „Zwischen der Südstraße und der Straße „Am Freibad““, gelegenen Grundstücke. Der Geltungsbereich ist in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan gekennzeichnet.

§ 3
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

  • a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
  • b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines anderen bauordnungsrechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Bad Bentheim, den 12. Januar 2022
Dr. Pannen, Bürgermeister

 

Lageplan des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre
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