07.05.2022
Erweiterung Gewerbegebiet Gildestraße
Erneute öffentliche Auslegung nach ³ 3 (2) vom 14.05.2022 bis einschließlich 14.06.2022
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bad Bentheim hat in seiner Sitzung am 20.04.2022 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 96 „Erweiterung Gewerbegebiet Gildestraße“ und dessen erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans, die dazugehörige Begründung mitsamt Umweltbericht, die vorhandenen umweltbezogenen Informationen und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 14.05.2022 bis einschließlich 14.06.2022 für die Dauer eines Monats im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
a) Bebauungsplan Nr. 96 „Erweiterung Gewerbegebiet Gildestraße“ (Planskizze) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (s. oben) liegt südöstlich von Bad Bentheim an der B 403 und umfasst eine Größe von ca. 3,5 ha mit den Flurstücken 432/1, 434 (teilweise), 439/2 sowie 440 der Flur 11, Gemarkung Bad Bentheim. Es gilt jeweils die Innenkante der Umrandung. Ziel und Zweck der Planung sind konkrete Erweiterungsabsichten des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Grafschaft Bentheim sowie eine anhaltend hohe Nachfrage nach neuen Gewerbegebietsflächen. Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
Folgende Arten umweltbezogener Informationen und wesentliche bereits vorliegende Stellungnahmen sind verfügbar:
Hinweise: Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes können während der oben genannten Auslegungsfrist bei der Stadt Bad Bentheim, Schlossstr. 2, 48455 Bad Bentheim schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Anschrift s. oben), Fax (05922/73-61) oder per E-Mail (TOeB- Beteiligung@stadt-badbentheim.de) eingereicht werden. Für die Einsichtnahme in die Planunterlagen kann ein Termin unter 05922 / 73-37 vereinbart werden. Erst nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 3 Absatz 3 BauGB ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Weitere Unterlagen sind über den nachfolgenden Link abrufbar: https://sds.stadt-badbentheim.de/#/public/shares-downloads/R7FR5F8W9PDkIig4jCPxF8SplGm250oT
Bad Bentheim, 05. Mai 2022 Dr. Volker Pannen, Bürgermeister
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