Sicherheit und Ordnung

Die Aufgabenbereiche der Kommunalverwaltung sind in besonderem Maße von gesetzlichen Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger geprägt. Dabei steht die Sicherung wichtiger Lebensgrundlagen im Vordergrund. So ist auch die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unabdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben. Den Schwerpunkt gemeindlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit bildet der abwehrende Brandschutz, aber auch bei vielen Problemen des Alltags sind die Gemeinden Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger.

Polizei und Feuerwehr

Polizeikommissariat Bad Bentheim
Thomas-Mann-Straße 2, 48455 Bad Bentheim

T: 05922 9800 

Notruf 110


Bundespolizei
Achterberg 100, 48455 Bad Bentheim

T: 05924 78920

Feuerwehrhaus
Heinrich-Heine-Straße 4, 48455 Bad Bentheim

T: 05922 994 98 88
M: 0172 53 44 770

Notruf 112


Ortsbrandmeister: Julian Janßen
T: 0172 5344770
E: ortsbrandmeister(at)feuerwehr-badbentheim.de
I: http://feuerwehr-badbentheim.de

Stadtbrandmeister: Matthias Hagerott
T: 05922 994 98 88

Feuerwehrhaus
Neuer Weg 5, 48455 Bad Bentheim

T: 05924 99 05 16

Notruf 112


Ortsbrandmeister: Stefan Reimann
Mozartstraße 3, 48455 Bad Bentheim

T: 05924 99 77 65
E: reimann.stefan(at)t-online.de
I: https://feuerwehr-gildehaus.chayns.net/aboutus

Deutsches Rotes Kreuz

Bentheimer Straße 81, 48455 Bad Bentheim
T: 05924 3194833
I: http://www.drk-bentheim.de

Brandschutzbedarfsplan

­Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes können Gemeinden zur Sicherstellung des Brandschutzes Brandschutzbedarfspläne aufstellen.

Ein Brandschutzbedarfsplan beinhaltet im Wesentlichen

  • die Beschreibung des Ist-Zustandes der Feuerwehren einer Verwaltungseinheit
  • die gewünschten bzw. erforderlichen Schutzziele
  • eine Berechnung des Zielerreichungsgrades aus den Ist-Daten
  • aus den Soll-/Ist-Abweichungen abgeleitet den Handlungsbedarf, um die Risikobewältigungsfähigkeiten auf das im Schutzziel vereinbarte Maß hin zu optimieren.

Der Brandschutzbedarfsplan wird vom Rat der Stadt beschlossen und ist dann Grundlage und Leitlinie für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistungen.

Die Stadt hat im Jahr 2014 erstmalig einen Brandschutzbedarfsplan und diesen fünf Jahre später, im Jahr 2019, erstmalig fortgeschrieben. Die nächste Fortschreibung ist für das Jahr 2024 geplant.

Aktueller Brandschutzbedarfsplan der Stadt 

Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen

Die Verpflichtung, Straßen und Wege im Winter von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, wird den Kommunen durch das Niedersächsische Straßengesetz auferlegt. Sie ist Teil der Straßenreinigungspflicht und beschränkt sich auf die geschlossene Ortslage. Wie fast alle anderen Städte und Gemeinden hat auch die Stadt Bad Bentheim durch Satzung Teile der Räum- und Streupflicht, vornehmlich für die Gehwege, verpflichtend auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Art und Umfang der Räum- und Streupflicht sind dabei in einer städtischen Verordnung näher definiert.

Eine Streupflicht für Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage gilt lediglich für verkehrsgewichtige und gefährliche Stellen (beide Kriterien müssen zugleich erfüllt sein). Als gefährlich gelten dabei Straßenstellen, auf denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern (z.B. scharfe, unübersichtliche Kurven, Gefällestrecken, Straßenkreuzungen und Einmündungen, zu Glättebildung neigende Brücken etc.). Verkehrsgewichtig sind vornehmlich verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.

Radwege sind wie Kraftfahrzeugstraßen anzusehen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Räum- und Streupflicht auch hier nur auf verkehrsgewichtigen Strecken und auch dort nur auf gefährliche Stellen. Kombinierte Geh- und Radwege sind hingegen wie Fußgängerwege anzusehen. Hier gelten erhöhte Anforderungen.

Auf Parkplätzen besteht gegenüber dem Fahrverkehr in der Regel keine Streupflicht. Eine Räum- und Streupflicht ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern gegeben, die zu ihrem Fahrzeug gelangen wollen. Winterdienstpflichten bestehen darüber hinaus nur dann, wenn es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Auf privaten, aber öffentlich zugänglichen Parkplätzen (z.B. bei Einkaufsmärkten), sind auch hier die Eigentümer in der Pflicht. 

Folgende Informationen können Sie hier downloaden:

Strassenreinigungssatzung.pdfVerordnung_ueber_Art_und_Umfang_der_Strassenreinigung.pdf

Einwohnerrechte und -pflichten

Dass man vor der eigenen Haustür den Gehweg sauber halten muss, ist vielen Menschen bekannt. Doch gibt es im Gemeinwesen einer Stadt noch eine Vielzahl weiterer Pflichten, aber auch Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern oftmals nicht geläufig sind. Hilfestellung leistet ein kleiner Informationsflyer, den Sie an dieser Stelle herunterladen können. Ein gedrucktes Exemplar erhalten Sie auf Wunsch im Bürgeramt der Stadt.

Sie haben Fragen zu einzelnen Themen?

Für nähere Auskünfte stehen wir gern zur Verfügung. Die Ansprechpersonen finden Sie im Flyer.  

Einwohnerrechte_und_-pflichten.pdf

Ärger mit dem Nachbarn? Eine Schiedsperson kann helfen!

Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. Deren Aufgabe ist es, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Dabei sind sie sehr erfolgreich und lösen einen Streit häufig unkomplizierter, schneller und kostengünstiger als ein Gericht.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen die Aufgaben des Schiedsamtes ehrenamtlich wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf 5 Jahre gewählt und durch das Amtsgericht bestätigt.

Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten. Dabei möchten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nicht nur den Streit klären, sondern auch dazu beitragen, dass die Beteiligten wieder ein gutes Verhältnis miteinander pflegen.

Für bestimmte Streitigkeiten müssen Sie sogar zum Schiedsamt gehen, bevor Sie vor Gericht eine Klage erheben können. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Klage vor dem Amtsgericht ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn Sie zuvor versucht haben, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.

Weitere ausführliche Informationen über das Schiedsverfahren finden Sie hier:

Justizportal Niedersachsen

Schiedspersonen der Stadt Bad Bentheim

Wolfgang Nentwig

Waldseiter Str. 76
48455 Bad Benthim

T: 05924 8157

Hermann Ems (Stellvertreter)

Narzissenstraße 14
48455 Bad Bentheim

T: 05924  5455

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