Bekanntmachung


81. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Hähnchenmaststall Rikhoff“

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 159 „Hähnchenmaststall Rikhoff“

A.) 81. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Hähnchenmaststall Rikhoff“

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit seiner Verfügung (Az.: LK GB/63/ON) vom 28. März 2022 die vom Rat der Stadt Bad Bentheim am 20. Dezember 2021 beschlossene 81. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Hähnchenmaststalls Rikhoff gemäß § 6 des Bau-gesetzbuches (BauGB) genehmigt. Diese Änderung wird erforderlich, um die Errichtung von zwei weiteren Junggeflügelaufzuchtställen zu ermöglichen.

B.) Bebauungsplan Nr. 159 „Hähnchenmaststall Rikhoff“

Ebenfalls in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 hat der Rat der Stadt Bad Bentheim den Bebauungsplan Nr. 159 „Hähnchenmaststall Rikhoff“ einschl. der Begründung als Satzung be-schlossen.
Die Geltungsbereiche zu A.) und B.) sind identisch und aus der nachstehenden Übersichtskarte ersichtlich.

Der Geltungsbereich der beiden Bauleitpläne befindet sich etwa 7 km nördlich des Stadtteils Gildehaus an einem Wirtschaftsweg und hat eine Größe von ca. 3,9 ha. Westlich des Plange-bietes befindet sich die Landesgrenze zu den Niederlanden und östlich verläuft die Kreisstraße 26 „Baumwollstraße“. Ziel und Zweck der Planung ist es, an dieser Stelle die Errichtung von zwei weiteren Junggeflügelaufzuchtställen zu ermöglichen. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist für den Geltungsbereich „Flächen für die Landwirtschaft“ aus. Die 81. Änderung des Flä-chennutzungsplanes sieht eine dem Planungsziel entsprechende Änderung dieser Fläche in Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Tierhaltung“ gem. § 1 (1) Nr. 4 BauNVO vor. Die genaue Abgrenzung ist der vorstehenden Planskizze zu entnehmen (es gilt die Innenkante der Umgrenzungslinie).

Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die vorstehende Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie der o. g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam. Jedermann kann den Änderungsplan des Flächen-nutzungsplanes, den Bebauungsplan, die dazugehörigen Begründungen und die zusammen-fassenden Erklärungen gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Bahnhofstraße 2, Zimmer 5, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis:
Solange die derzeit geltenden Zutrittsbeschränkungen im Zuge der Corona-Maßnahmen an-dauern, ist der Zugang zum Bauamt nur in begründeten Einzelfällen und nach vorheriger Ter-minplanung möglich. Für die Einsichtnahme in die Planunterlagen können Sie einen Termin un-ter 05922 / 73-37 vereinbaren.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim (Anschrift s. oben) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Bad Bentheim, 07.04.2022

Dr. Volker Pannen
Bürgermeister

Geltungsbereich

nach oben