Bekanntmachung: Genehmigung der 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim und des Bebauungsplanes Nr. 145 „Kompostierungsanlage Olde Bolhaar“, 2. Änderung

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Bescheid vom 28.11.2025 unter dem Az.: LK GB/63/ON die 102. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim gem. § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

Zudem hat der Rat der Stadt Bad Bentheim in seiner Sitzung vom 27.08.2025 den Bebauungsplan Nr. 145 „Kompostierungsanlage Olde Bolhaar“, 2. Änderung gem. § 10 BauGB in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der ca. 16 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 145, 2. Änderung „Kompostierungsanlage Olde Bolhaar“ liegt nordwestlich der Stadt Bad Bentheim nördlich der Bahntrasse Bielefeld – Hengelo in der Gemarkung Gildehaus. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind der Planskizze zu entnehmen.

Die 102. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren; dazu wird eine im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte 3,8 ha große Fläche im Nordwesten des Geltungsbereichs wie das Areal der bestehenden Kompostierungsanlage in ein Sondergebiet „Kompostierungs- und Biomassenerzeugnisanlage“ geändert.
Die Grenzen des Geltungsbereichs sind ebenfalls der Planskizze zu entnehmen.

Der genehmigte Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit dem Datum dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim (Anschrift s. oben) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Bad Bentheim, den 09.12.2025

Dr. Pannen
Bürgermeister

Planskizze Geltungsbereich