Bekanntmachung: Genehmigung der 89. Änderung des Flächennutzungsplan und des Bebauungsplans Nr. 165 „Kita Pusteblume“
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Bescheid vom 16.05.2025 unter dem Az.: LK GB/63/ON die 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim gem. §6 des Baugesetzbuchs (BauGB) genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. §6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Zudem hat der Rat der Stadt Bad Bentheim in seiner Sitzung vom 30.10.2024 den Bebauungsplan Nr. 165 „Kita Pusteblume“ gem. §10 BauGB in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. §10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Geltungsbereich der beiden Bauleitpläne (s. oben) ist identisch und umfasst im Bereich Sieringhoek eine ehemalige Hofstelle, das Dorfgemeinschaftshaus, das Kita-Gebäude sowie die angrenzende Waldfläche mit einer Größe von insgesamt ca. 13.500 m² (Gemarkung Gildehaus, Flur 93 Flurstücke 75/2 (Teilfläche) und 76/2). Die genaue Abgrenzung ist der vorstehenden Zeichnung zu entnehmen. Es gilt die Innenkante der Umrandung.
Der genehmigte Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht können gem. §10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit dem Datum dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim (Anschrift s. oben) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Bad Bentheim, den 30.05.2025
Dr. Pannen
Bürgermeister