Bekanntmachung: Genehmigung der 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Bescheid vom 30.04.2025 unter dem Az.: LK GB/63/ON die 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim gem. §6 des Baugesetzbuchs (BauGB) genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. §6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

Planskizze Geltungsbereich FNP

Zudem hat der Rat der Stadt Bad Bentheim seiner Sitzung vom 28.08.2024 den Bebauungsplan Nr. 170 „Hofstelle Hollmann“ gem. §10 BauGB in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. §10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Planskizze Geltungsbereich B-Plan

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 170 liegt im Westen der Stadt Bad Bentheim im Ortsteil Bardel, nahe der niederländischen Grenze und umfasst die bestehenden Wohn- und Stallgebäude und Nebenanlagen sowie die geplanten baulichen Anlagen und den privaten Zufahrtsweg auf Teilen des Flurstücks 39/1 der Flur 68, Gemarkung Gildehaus mit einer Fläche von insgesamt ca. 4,5 ha. Die 90. Änderung des Flächennutzungsplans wird notwendig, da die im wirksamen Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesenen Bereiche im Rahmen der beabsichtigten Nutzung in Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Tierhaltung“ geändert werden. Die genaue Lage und Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs ist der vorstehenden Planskizze zu entnehmen. (Es gilt jeweils die Innenkante der Umrandung.)

Der genehmigte Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht können gem. §10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit dem Datum dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim (Anschrift s. oben) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Bad Bentheim, den 13.05.2025

Dr. Pannen
Bürgermeister