Bekanntmachung: Genehmigung der 99. Änderung des Flächennutzungsplans „Brechte“

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Bescheid vom 06.08.2025 unter dem Az.: LK GB/63/ON die 99. Änderung des Flächennutzungsplans „Brechte“ der Stadt Bad Bentheim mit Maßgaben gem. § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) genehmigt. Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Schreiben vom 03.12.2025 (Az.: LK GB/63/ON) die Maßgabenerfüllung bestätigt. Der Rat der Stadt ist den Maßgaben des Landkreises mit dem erneuten Feststellungsbeschluss in seiner Sitzung am 15.12.2025 förmlich beigetreten. Die Genehmigung der 99. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 99. Änderung des Flächennutzungsplans ist mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam geworden.

Die 99. Änderung des Flächennutzungsplans beinhaltet die Darstellung der Flächen, welche als Sonderbauflächen „Windenergie“ ausgewiesen werden, auf denen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, d.h. außerhalb dieser Flächen ist die Errichtung von Windenergieanlagen i.d.R. unzulässig. Der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplan-Änderung ergibt sich aus nachfolgender Planskizze (es gilt die Innenkante der Umrandung). Das Plangebiet liegt im südlichen Außenbereich der Stadt Bad Bentheim, östlich der Autobahn A31.

Der genehmigte Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassen-den Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange kann gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit dem Datum dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögensnachteile durch diese Flächennutzungsplan-Änderung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Bad Bentheim (Anschrift s. oben) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Bad Bentheim, den 17.12.2025

Dr. Pannen
Bürgermeister

Geltungsbereich