Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 114.1 „Erweiterung Heuteresch“

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 114.1 „Erweiterung Heuteresch“

Der Rat der Stadt Bad Bentheim hat den Bebauungsplan Nr. 114.1 „Erweiterung Heuteresch“ am 26.10.2026 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über die Flurstücke der Gemarkung
Gildehaus, Flur 27, Flurstücke 7/33 (tlw.), 10/6, 11/1, 11/2, 11/4, 11/5, 13/3, 13/4, 277/10 sowie das Flurstück 1 in Flur 93 der Gemarkung Gildehaus. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,90 ha. Es gilt die Innenkante der Umrandung.

Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Bad Bentheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Bad Bentheim, den 04.11.2026

Spickmann
Bürgermeister

Geltungsbereich

Planzeichnung

Begründung