Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 135 „Altenwohnanlage Dillenweg“, 1. Änderung
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 135 „Altenwohnanlage Dillenweg“, 1. Änderung
Der Rat der Stadt Bad Bentheim hat den Bebauungsplan Nr. 135 „Altenwohnanlage Dillenweg“, 1. Änderung am 26.10.2026 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 253/71, 282/71 sowie 231/19 (teilweise) der Flur 27 der Gemarkung Gildehaus. Der Geltungsbereich liegt am östlichen Rand des Ortsteils Gildehaus im westlichen Teilgebiet der Stadt Bad Bentheim. Es gilt die Innenkante der Umrandung.
Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Bad Bentheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Bad Bentheim, den 04.11.2026
Spickmann
Bürgermeister