Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 161 „Gewerbegebiet A30 / K26, IX. Teil“ 2. Änderung
Der Rat der Stadt Bad Bentheim hat den Bebauungsplan Nr. 161 „Gewerbegebiet A30 / K26, IX. Teil“ 2. Änderung am 29.10.2025 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von knapp 1,41 ha mit den Flurstücken 52/18 und 52/19 der Flur 83 der Gemarkung Gildehaus. Es gilt die Innenkante der Umrandung. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 in Kraft. Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Bad Bentheim, den 05.11.2025
Dr. Pannen
Bürgermeister