Bekanntmachung: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 181 „Wohnen an der Ostmühle“

Der Rat der Stadt Bad Bentheim hat den Bebauungsplan Nr. 181 „Wohnen an der Ostmühle“ am 29.10.2025 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über die Flurstücke der Gemarkung Gildehaus, Flur 15, Flurstücke 64/3, 113/8 (tlw.) und 113/9. Der Geltungsbereich befindet sich im am südlichen Rand des Stadtteils Gildehaus sowie südwestlich des Bad Bentheimer Stadtzentrums. Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 0,30 ha. Es gilt die Innenkante der Umrandung.

Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 in Kraft. Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen.

Bad Bentheim, den 05.11.2025

Dr. Pannen
Bürgermeister

Geltungsbereich