Bekanntmachung: Genehmigung der 100. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Bescheid vom 06.06.2025 unter dem Az.: LK GB/63/ON die 100. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Bentheim gem. § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

Zudem hat der Rat der Stadt Bad Bentheim in seiner Sitzung vom 16.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 148 „Biogasanlage Schulte-Siering“ gem. § 10 BauGB in der z. Zt. geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der oben genannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 - 42 BauGB genannten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 148 und der Flächennutzungsplanänderung Nr. 100 befindet sich im südlichen Außenbereich der Stadt Bad Bentheim. Die genaue Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der vorstehenden Planskizze zu entnehmen. (Es gilt jeweils die Innenkante der Umrandung.)

Der genehmigte Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit dem Datum dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Bad Bentheim, Zimmer 5, Bahnhofstraße 2, 48455 Bad Bentheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Bentheim (Anschrift s. oben) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Bad Bentheim, den 18.06.2025

Dr. Pannen
Bürgermeister

Skizze Geltungsbereich